Entlastungswoche für Pflegepersonal
- Beschäftigung als PA, PFA oder DGKP.
- Vollendung des 43. Lebensjahres.
- 36 Werktage /30 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in dem das 43. Lebensjahr vollendet wird.
- ArbeitnehmerInnen der Berufsgruppen gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz haben ab 2023 unabhängig von der Beschäftigungsdauer, unabhängig vom Schweregrad der verrichteten Arbeiten und unabhängig von der Tageszeit ihrer Dienste ab jenem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, Anspruch auf eine bezahlte Entlastungswoche im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit (maximal aber 40 Stunden).
- Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine Entlastungswoche im Ausmaß der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (zB. 30 Stunden-Kraft erhält eine Entlastungswoche im Ausmaß von 30 Stunden).
- Diese Entlastungswoche gebührt zusätzlich zu dem bereits bekannten Anspruch auf Zeitguthaben für Nachtdienste.
- Gesetzliche oder kollektivvertragliche Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen (5 Wochen) hinausgehen, sind anzurechnen (sofern eine neue Regelung im Kollektivvertrag dies nicht ausschließt), nicht aber Zusatzurlaube für Nachtschwerarbeit nach § 10a UrlG.
- Der Verbrauch dieser Entlastungswoche ist zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber zu vereinbaren und in den Arbeitszeitaufzeichnungen auszuweisen.
- Die Entlastungswoche darf zwar grundsätzlich nicht in Geld abgelöst werden, bis 2026 ist dies als Übergangsregelung aber noch zulässig.